Bereits seit Januar 2024 gelten in Luxemburg die Vorgaben der europäischen Norm ECE-R 22.06 verbindlich. Für viele Motorradfahrer kann damit ein scheinbar harmloses Detail zum Problem werden: Ein außen am Helm befestigtes Bluetooth-Gerät kann als unzulässige Veränderung gelten und mit 250 Euro sowie vier Punkten geahndet werden. Loïc Schiocchet, Koordinator der Maison du Motard, erklärt, worauf es jetzt ankommt.
Das Ritual ist längst Alltag geworden: Bevor man den Helm aufsetzt, schaltet man das Intercom ein, verbindet das Handy – und los geht’s. GPS im Ohr, Gespräche mit dem Beifahrer, Gruppenchats unter Freunden – Kommunikationssysteme sind fester Bestandteil des Motorrad-Erlebnisses. Nur hat sich die Gesetzgebung seit 2024 geändert. Und die meisten Motorradfahrer wissen das nicht.
Ein harmloses Zubehör wird reguliert
Seit der großherzoglichen Verordnung vom 30. Januar 2024 wurden die Regeln für die Anbringung von Zubehör an Motorradhelmen in Luxemburg verschärft — im Zuge der europäischen Norm ECE-R 22.06, die die ECE-R 22.05 ablöst.
Das Prinzip: Jedes Zubehörteil, das an einem nach ECE-R 22.06 zugelassenen Helm angebracht wird — Gegensprechanlage, Kamera, Kommunikationshalterung — muss zusammen mit dem jeweiligen Helm vom Hersteller geprüft und zugelassen worden sein. Keine Freigabe des Herstellers, keine Anbringung.
Alte Norm, alte Freiheit
Nicht alle Helme unterliegen denselben Regeln. Unter der alten Norm ECE-R 22.05 darf eine externe Gegensprechanlage frei montiert werden, sofern die Schutzstruktur des Helms nicht beeinträchtigt wird. Das ist die Regelung, die die meisten Motorradfahrer kennen — und auf die sie sich noch verlassen, manchmal zu Unrecht, wenn sie den Helm wechseln. Denn wer heute ein neues Modell kauft, hat große Chancen, einen Helm nach Norm ECE-R 22.06 zu erhalten — und unterliegt damit dem strengen Regime.
Vor der Fahrt prüfen
Die Norm ECE-R 22.06 hat die Prüfprotokolle angehoben: Aufprallprüfungen aus mehreren Winkeln, Rotationskräfte, Visierfestigkeit. Jedes nachträglich angebrachte Element — aufgeklebtes Gehäuse, verschraubte Halterung, nachträglich eingebautes Mikrofon — kann das Verhalten des Helms beim Aufprall verändern. Daher die Pflicht, nur Zubehör zuzulassen, das dieselben Prüfverfahren durchlaufen hat.
Das Homologationsetikett, das am Kinnriemen eingenäht ist, gibt die Norm an: „05″ für die alte, „06″ für die neue. Bei einem Helm nach ECE-R 22.06 sollten Sie die Herstellerdokumentation zu Rate ziehen, um die zugelassenen Zubehörteile zu erfahren. Die gute Nachricht: Die meisten Marken bieten inzwischen integrierte Gegensprechanlagen oder zertifizierte Kits für ihre Produktreihen an.
250 Euro und vier Punkte
Artikel 170bis der Straßenverkehrsordnung sieht bei Nichtkonformität eine Geldbuße von 250 Euro und einen Abzug von vier Punkten vor. Grund genug für jeden Motorradfahrer, vor der nächsten Ausfahrt den Helm umzudrehen und das kleine Etikett zu lesen, das nie jemand beachtet.
KURZ GEFASST — Was sich für Ihre Gegensprechanlage ändert
Ihr Helm trägt die Kennzeichnung „05″ (Norm ECE-R 22.05). Sie können eine externe Gegensprechanlage Ihrer Wahl anbringen, sofern diese die Struktur des Helms nicht beschädigt.
Ihr Helm trägt die Kennzeichnung „06″ (Norm ECE-R 22.06). Nur Kommunikationssysteme, die mit Ihrem Helmmodell getestet und zugelassen wurden, sind erlaubt. Beachten Sie die Liste des Herstellers.
Wie überprüfen? Drehen Sie Ihren Helm um: Das Homologationsetikett ist am Kinnriemen eingenäht. Die Ziffer „05″ oder „06″ gibt die geltende Norm an.
Bei Verstoß: 250 € Geldbuße und Abzug von 4 Punkten (Art. 170bis der Straßenverkehrsordnung).
Tags